Wird die E-Mail schliesslich beim Empfänger ausgedruckt, werden ihre Daten sichtbar gemacht und die ausgedruckte E-Mail stellt, sofern der Aussteller erkennbar ist, spätestens jetzt auf jeden Fall eine Urkunde dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.3 und 5.4 mit Hinweis auf BGE 116 IV 343 E. 3). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfälschung im engeren Sinn, die Blankettfälschung als Anwendungsfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn und die Falschbeurkundung.