Zum einen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetuierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion) und schliesslich erfüllt sie, was sich aus der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 110 Abs. 4). Eine E-Mail ist eine elektronisch gespeicherte Information, die als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.