Schliesslich ist die Kammer nach den voranstehenden Erwägungen überzeugt, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte, um ihre nicht existente Forderung gegenüber der Privatklägerin im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ im Mai/Juni 2013 die von ihr manipulierten Dokumente zustellte, damit diese die Dokumente als Gesuchsbeilage der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte.