Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben inhaltlich abänderte, indem sie dieser insbesondere eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte, wobei wohl eine Datierung auf den 19. Dezember 2012 beabsichtigt war. Schliesslich ist die Kammer nach den voranstehenden Erwägungen überzeugt, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte, um ihre nicht existente Forderung gegenüber der Privatklägerin im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen.