Unterschrift der Privatklägerin auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 als Vorlage. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben inhaltlich abänderte, indem sie dieser insbesondere eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte, wobei wohl eine Datierung auf den 19. Dezember 2012 beabsichtigt war.