Die Kammer kommt damit zum Ergebnis, dass die Beschuldigte den Vertrag vom 19. November 2012 eigenmächtig redigierte. Konkret hielt sie in diesem Vertrag die effektiv nie mündlich und/oder schriftlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin betreffend Ausbildungskosten fest. Sodann unterzeichnete sie diesen Vertrag und fügte mittels technischer Mittel auch die Unterschrift der Privatklägerin – notabene ohne deren Einwilligung – ein. Dabei benutzte sie die echte Unterschrift der Privatklägerin auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 als Vorlage.