Hätte die Beschuldigte die E-Mail schliesslich nicht fälschlicherweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, den 19. Dezember 2013, umdatiert, sondern – wie wohl geplant – auf den 19. Dezember 2012, dann hätten die E-Mail und der Vertrag auch datumsmässig bestens zueinander gepasst. Demnach ist offenkundig, dass die Beschuldigte die E-Mail und den Vertrag im Hinblick darauf «produzierte», die Forderung, die sie gegenüber der Privatklägerin zu haben behauptet und aus der in Wahrheit nie vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung ableitet, im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen.