nen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung produzierte, der den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin unterzeichnet zu sein, während sie die E-Mail, welche ebenfalls den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin zu stammen, ausgerechnet dahingehend abänderte, dass sie eine Art Schuldanerkennung darstellt. Hätte die Beschuldigte die E-Mail schliesslich nicht fälschlicherweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, den 19. Dezember 2013, umdatiert, sondern – wie wohl geplant – auf den 19. Dezember 2012, dann hätten die E-Mail und der Vertrag auch datumsmässig bestens zueinander gepasst.