Die von der Beschuldigten geltend gemachte Forderung und der strittige Vertrag sowie die E-Mail stehen demzufolge zweifellos in einem Zusammenhang. Vergleicht man den Vertrag und die E-Mail miteinander, dann fällt eine gewisse «Zusammengehörigkeit» auf. Die beiden Dokumente wirken aufeinander abgestimmt. Aus Sicht der Kammer kann es kein Zufall sein, dass die Beschuldigte ei-