Über die Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht eine klare, schriftliche Abmachung.»]). Dasselbe tat die Beschuldigte denn auch in ihrer Klage, in der sie sich auf den fraglichen Vertrag stützte, das Verhalten der Privatklägerin als ungerechtfertigtes fristloses Zurücktreten vom Vertrag qualifizierte und daraus diverse finanzielle Verpflichtungen der Privatklägerin ableitete (pag. 63 ff.). Die von der Beschuldigten geltend gemachte Forderung und der strittige Vertrag sowie die E-Mail stehen demzufolge zweifellos in einem Zusammenhang.