Im Schlichtungsgesuch bezog sich die Beschuldigte sodann mehrmals explizit auf die Verpflichtung der Privatklägerin gemäss Vertrag sowie auf die E-Mail, in welcher die Privatklägerin ihre Verpflichtungen angeblich schriftlich bestätigt habe (pag. 138 [«Schaden aufgrund künftig nicht mehr durchgeführter Kurse»], pag. 137 [«Rückerstattung der Ausbildungskosten»] und pag. 138 [«Rechtliches […] Über die Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht eine klare, schriftliche Abmachung.