Weiter steht fest, dass sie im Tatzeitpunkt (wie übrigens auch heute noch) überzeugt war (bzw. ist), gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 1283). Ausserdem befand sie sich im fraglichen Zeitpunkt in einer finanziell angespannten Lage (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Im Schlichtungsgesuch bezog sich die Beschuldigte sodann mehrmals explizit auf die Verpflichtung der Privatklägerin gemäss Vertrag sowie auf die E-Mail, in welcher die Privatklägerin ihre Verpflichtungen angeblich schriftlich bestätigt habe (pag.