Sie habe den Richter «sicherlich» nicht dazu bringen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen. Es sei ihr einzig darum gegangen, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (pag. 1283). Die Kammer schenkt diesen Ausführungen aus den nachfolgenden Gründen keinen Glauben: Zunächst ist nach den voranstehenden Erwägungen erwiesen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte. Weiter steht fest, dass sie im Tatzeitpunkt (wie übrigens auch heute noch) überzeugt war (bzw. ist), gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben (S. 8 der Berufungsbegründung; pag.