Fazit Aus Sicht der Kammer ist nach den obigen Erwägungen erstellt, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift und hiervor beschrieben wahrheitswidrig veränderte und sie auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. 10.5 Zur Frage, ob die Beschuldigte den Vertrag mit der Rückzahlungsverpflichtung und die E-Mail im Hinblick darauf «herstellte» bzw. veränderte, die Privatklägerin einzuklagen und die Dokumente durch Rechtsanwältin M.________ als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde resp.