26 Kammer erachtet die Version der Beschuldigten daher als unglaubhaft und stellt nicht darauf ab. 10.4.3 Fazit Aus Sicht der Kammer ist nach den obigen Erwägungen erstellt, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift und hiervor beschrieben wahrheitswidrig veränderte und sie auf den 19. Dezember 2013 umdatierte.