Wenn Rechtsanwältin M.________ sie mit dieser Aussage habe in Schutz nehmen wollen, dann habe sie ihr damit insgesamt mehr geschadet als genützt (zum Ganzen S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Auch an der Privatklägerin liess die Beschuldigte kein gutes Haar, betitelte sie diese doch als «erschöpfte Mutter», die «zu knorzen begonnen» habe (pag. 314 Z. 217 ff. und pag. 315 Z. 243 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend die E-Mail damit grösstenteils ausweichend und widersprüchlich. Ihre Erklärungen überzeugen nicht. Die