Schliesslich fällt auf, dass sich die Beschuldigte stets bemühte, sich selbst in ein bestes Licht zu stellen und anderen die Schuld zuzuweisen und sie schlecht zu machen. Den Vorwurf der Vorinstanz, «das vermeintliche unter einen falschen Briefkopf kopieren» scheine unglaubhaft, wird in der Berufungsbegründung Rechtsanwältin M.________ «in die Schuhe» geschoben, liess die Beschuldigte doch ausführen, diese Aussage stamme von Rechtsanwältin M.________ und nicht von ihr. Wenn Rechtsanwältin M.________