Ferner waren die Erklärungen der Beschuldigten teilweise schlicht lebensfremd. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erwägung 10.4.1 hiervor betreffend die Argumentation der Beschuldigten, weder das Passwort des E-Mail Accounts der Privatklägerin noch deren elektronische Unterschrift gehabt zu haben, verwiesen werden. Schliesslich fällt auf, dass sich die Beschuldigte stets bemühte, sich selbst in ein bestes Licht zu stellen und anderen die Schuld zuzuweisen und sie schlecht zu machen.