Weiter fielen die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die strittige E-Mail widersprüchlich und nicht selten ziemlich wirr aus. Während sie zunächst bestätigte, die E-Mail vom 19. Dezember 2013 und diejenige der Privatklägerin vom 24. April 2013 zu kennen, erklärte sie später, sie wisse nicht, ob sie die E-Mail am 19. Dezember 2013 oder später erhalten habe. Auf Vorhalt, dass die beiden E- Mails den absolut identischen Wortlaut enthielten, äusserte sie schliesslich, bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 passe das Datum eigentlich gar nicht, das sei damals ja noch gar nicht Thema gewesen.