___ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit vorgängig zu überprüfen (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Selbst wenn dem so gewesen wäre, erklärt dies noch nicht, wie im Frühling/Sommer 2013 eine E-Mail wie diejenige vom 19. Dezember 2013 vorliegen konnte. Weiter fielen die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die strittige E-Mail widersprüchlich und nicht selten ziemlich wirr aus.