Bezugnehmend auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach es merkwürdig anmute, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Frühling/Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin weitergeleitet habe, die vom 19. Dezember 2013 stammen solle, lässt die Beschuldigte in der Berufungsbegründung beispielsweise ausweichend ausführen, sie sei damals mit den Streitereien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit vorgängig zu überprüfen (S. 6 der Berufungsbegründung;