25 widerspricht, ist irrelevant, zumal die Kammer deren Aussagen – wie bereits angedeutet wurde und sogleich unter Erwägung 10.4.2 hiernach aufgezeigt wird – wiederum als unglaubhaft erachtet und folglich nicht darauf abstellt. 10.4.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte vermochte (und vermag) keinen der hiervor erwähnten Widersprüche plausibel zu erklären. Bezugnehmend auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach es merkwürdig anmute, dass sie Rechtsanwältin M.______