Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift beschrieben dahingehend veränderte, dass sie dieser eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die inhaltlich ebenfalls veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Bei dieser Umdatierung unterlief der Beschuldigten ein weiterer, entlarvender Fehler. Sinn gemacht hätte aufgrund der Gesamtumstände nämlich einzig eine (Um)Datierung auf den 19. Dezember 2012. Dieses Ergebnis wird denn auch durch die stimmigen, verständlichen und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin gestützt.