Die Kammer qualifiziert die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen. In Würdigung dieser Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die strittige E-Mail nicht von der Privatklägerin stammt, sondern von der Beschuldigten manipuliert wurde. Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift beschrieben dahingehend veränderte, dass sie dieser eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die inhaltlich ebenfalls veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte.