Auf Vorhalt dieser Differenzen machte die Beschuldigte geltend, sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E-Mail existierten und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht. Ausserdem brachte sie vor, «Verhäutnis» und «keis» seien berndeutsche Worte und entstammten nicht ihrem ostschweizerischen Dialekt (pag. 1281). Aufgrund der voranstehenden Ausführungen überzeugt diese Argumentation nicht. Die Kammer qualifiziert die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen.