Die umstrittene E-Mail ist im Unterschied zur originalen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 ausserdem nicht im «berndeutschen» Dialekt der Privatklägerin verfasst, sondern enthält insbesondere die Begriffe «mue», «zrüggeh» und «keis thema, welche in «Berndeutsch» «mues», «zrüggä» und «kes thema» lauten. Auf Vorhalt dieser Differenzen machte die Beschuldigte geltend, sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E-Mail existierten und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht.