Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die Beschuldigte die in ihrem Posteingang befindliche originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 – entgegen ihrer Behauptung – ohne weiteres überarbeiten und danach weiterleiten und/oder ausdrucken konnte (und dies auch tat). Gegen die Version der Beschuldigten, wonach die strittige E-Mail von der Privatklägerin selbst stamme, spricht weiter, dass sich in den Akten unterschiedliche Versionen der mutmasslichen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013, aus welcher der hiervor zitierte Auszug stammen soll, existieren resp. von der Beschuldigten in Umlauf gebracht wurden (pag. 173, pag. 229 f. und CIV 14 294 Klagebeilage 45).