1282), überzeugt sie nicht. Es ist für jede Person mit auch nur minimalsten Computerkenntnissen problemlos möglich, eine E-Mail auch ohne Zugang zum E-Mail Account des Absenders zu verändern und danach weiterzuleiten und/oder auszudrucken. Informatikkenntnisse sowie das Wissen um das Passwort des Absenders sind hierfür gerade nicht erforderlich. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die Beschuldigte die in ihrem Posteingang befindliche originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 – entgegen ihrer Behauptung – ohne weiteres überarbeiten und danach weiterleiten und/oder ausdrucken konnte (und dies auch tat).