24 kopiert worden sein soll, der ein in der Zukunft liegendes Datum trägt, erschliesst sich der Kammer nicht. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang argumentierte, sie habe weder Zugang zum E-Mail Account der Privatklägerin gehabt, noch habe sie im Tatzeitpunkt über die elektronische Unterschrift der Privatklägerin oder über Informatikkenntnisse verfügt, die ihr eine Abänderung wie die in casu vorgeworfene ermöglicht hätten (pag. 1282), überzeugt sie nicht.