Jedenfalls bat Rechtsanwältin M.________ die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 13. September 2013 darum, die Beilage 11 aus den Akten zu entfernen und stattdessen die E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 (als Beilage 19) zu den Akten zu erkennen (pag. 182 f.). Zur Begründung führte sie aus, bei der Beilage 11 des Schlichtungsgesuchs handle es sich um einen Auszug aus der E-Mail der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 24. April 2013, der bei der Weiterleitung an sie (Rechtsanwältin M.________) irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden sei (pag. 182).