Zunächst fällt auf, dass im Schlichtungsgesuch selbst auf eine angebliche E-Mail vom 19. Dezember 2012 (die Beilage 11) Bezug genommen wurde (pag. 137), obwohl die als Beilage 11 effektiv eingereichte E-Mail vom «19.12.2013» datiert (pag. 159). Weiter verblüfft, dass mit dem Schlichtungsgesuch vom 22. August 2013 eine E-Mail eingereicht wurde, die auf einen (damals) in der Zukunft liegenden Tag, den 19. Dezember 2013, datiert ist. Dass Letzteres verdächtig anmutet, bemerkten vermutlich auch Rechtsanwältin M.________ und/oder die Beschuldigte. Jedenfalls bat Rechtsanwältin M.___