23 ten stipulierte und diesen selbst «hergestellten» Vertrag sodann unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin, ohne deren Einwilligung, mit technischen Mitteln einfügte. Aus Sicht der Kammer diente der originale, von der Privatklägerin unterzeichnete, befristete Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 dabei als Vorlage. Eine Dritttäterschaft scheidet aus.