In Würdigung der obigen Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte den strittigen Vertrag vom 19. November 2012 vermutlich im Frühling 2013 redigierte, als ihr die Privatklägerin mitteilte, sie wolle nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Beschuldigte in Ziffer 3 des umstrittenen Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung für Kurskos-