Allenfalls sei diesbezüglich auch eine Anzeige eingegangen (pag. 349 Z. 210 ff.). Aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sieht die Kammer keinen Grund, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln und stellt deshalb vollumfänglich auf deren Version ab. 10.3.6 Fazit In Würdigung der obigen Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte den strittigen Vertrag vom 19. November 2012 vermutlich im Frühling 2013 redigierte, als ihr die Privatklägerin mitteilte, sie wolle nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten.