Schliesslich verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie über den strittigen Originalvertrag vom 19. November 2012 verfüge, und gab zu Protokoll, es sei komisch, dass solche Sachen plötzlich verschwinden würden. Im Übrigen sei Q.________ in der Zeit, als sie (die Privatklägerin) bei der Beschuldigten zu arbeiten aufgehört habe, auch noch ohne Arbeitsvertrag gewesen. Zudem habe eine U.________ für die Beschuldigte gearbeitet. Diese habe die Beschuldigte wohl nicht erwähnt, weil sie auch deren Vertrag (denjenigen von U.________) gefälscht habe. Allenfalls sei diesbezüglich auch eine Anzeige eingegangen (pag.