Wichtig sei zu erwähnen, dass sie nie eine Inventarliste gemacht hätten. Nachdem sie dann auch einige (N.________-)Kurse selbst gegeben habe, habe die Beschuldigte im Herbst 2012 plötzlich angefangen, gegenüber Dritten zu kommunizieren, sie (die Privatklägerin) sei ihre Geschäftspartnerin. Sie hätten aber nie über eine Geschäftspartnerschaft gesprochen. Die Beschuldigte habe es auch nicht für nötig befunden, das Gespräch zu suchen, sondern sei der Meinung gewesen, der E-Mailkontakt reiche aus (pag. 345 Z. 58 ff.). Auf Vorhalt der Bestätigung von Q.