Ausserdem sind sie detailreich, individuell und originell. So schilderte die Privatklägerin doch, sie habe der Beschuldigten im Herbst 2012 bei der Räumung ihres Geschäfts geholfen und anschliessend von zuhause aus den Versand von Waren im Zusammenhang mit N.________ gemacht. Sie habe von der Beschuldigten einen Schlüssel zur Garage erhalten und habe dort die Sachen, die für den Versand gedacht gewesen seien, abgeholt. Wichtig sei zu erwähnen, dass sie nie eine Inventarliste gemacht hätten.