22 3. Dezember 2012 zugestellt habe und ihr erst später eine neue, jedoch bereits vom 19. November 2012 datierende Vertragsversion übergeben habe, die im Unterschied zur ersten Version vom 3. Dezember 2012 eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten habe und von beiden Parteien unterzeichnet gewesen sei (pag. 81). Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich mithin trotz unterschiedlicher Anknüpfungspunkte in ein einheitliches Ganzes ein, sind stimmig und verflochten mit bewiesenen Tatsachen. Ausserdem sind sie detailreich, individuell und originell.