Weil sie diesen Vertrag aber zweifelsohne nie unterzeichnet habe, habe sie sich umgehend an die Polizei gewandt. Auch dieses Vorgehen der Privatklägerin macht Sinn und ist in den Augen der Kammer nachvollziehbar. Die Version der Privatklägerin korrespondiert damit gänzlich mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Zudem stimmt sie mit der Äusserung von Rechtsanwältin M.________ überein, die in der E-Mail an ihre Mandantin (die Beschuldigte) ausführte, es komme ihr speziell vor, dass sie ihr zunächst die Vertragsversion vom