In der Folge habe die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ beigezogen (pag. 346 Z. 94 ff.). Diese habe sie dann auf einen Vertrag vom 3. Dezember 2012 hingewiesen, der allerdings nur von der Beschuldigten unterzeichnet gewesen sei (pag. 346 Z. 100 ff.). Ende Juli 2013 habe ihr Rechtsanwältin M.________ erneut einen Vertrag zugestellt, der nun plötzlich auch ihre Unterschrift (diejenige der Privatklägerin) enthalten habe. Weil sie diesen Vertrag aber zweifelsohne nie unterzeichnet habe, habe sie sich umgehend an die Polizei gewandt.