345 Z. 88 f. und pag. 902 Z. 29 f.), sei dann plötzlich aber immer fordernder geworden, habe eine Geldforderung gestellt und sie unter Druck gesetzt, den Vertrag dennoch zu unterzeichnen (pag. 345 Z. 89 ff.). Deswegen habe sie sich sodann an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt und der Beschuldigten sofort per Einschreiben mitgeteilt, sie sei weder verpflichtet, für sie tätig zu sein, noch seien Geldforderungen offen (pag. 345 f. Z. 91 ff. und pag. 28 ff.). Die Verhaltensweise der Privatklägerin und ihre Schilderungen sind aus Sicht der Kammer absolut stimmig und lebensnah. In der Folge habe die Beschuldigte Rechtsanwältin M.___