900 Z. 16 ff., pag. 902 Z. 7 und 16 f. sowie S. 4 der Stellungnahme; pag. 1294). Sie habe sich jedoch dazu entschlossen, diesen Vertrag nicht zu unterzeichnen und nicht mehr für die Beschuldigte zu arbeiten. Dies habe sie der Beschuldigten umgehend mitgeteilt und ihr geschrieben, sie schaffe es nach der Geburt ihres zweiten Kindes und aufgrund ihrer «nervlichen Situation» nicht mehr, N.________-Kurse durchzuführen (pag. 345 Z. 85 f. und pag. 902 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte habe zunächst verständnisvoll und «eigentlich positiv» reagiert (pag. 345 Z. 88 f. und pag.