21 schuldigten) und der Privatklägerin herzustellen. Deshalb, sowie in Würdigung der Gesamtumstände, kann vorliegend einzig und allein die Beschuldigte gehandelt haben. 10.3.5 Zu den Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zur Beschuldigten führte die Privatklägerin konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus, sie habe den umstrittenen Vertrag nie unterzeichnet und/oder mündlich konkludent bestätigt, geschweige denn der Beschuldigten die Erlaubnis gegeben, ihre Unterschrift elektronisch einzufügen (pag. 346 Z. 111 f., pag.