Es ist nicht ersichtlich, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der fraglichen Vertragsmanipulation (gehabt) haben könnte. Die Beschuldigte führte ebenfalls nicht näher aus, wer den befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Privatklägerin als Vorlage benutzt haben sollte, um einen neueren (unbefristeten) Vertrag wiederum zwischen ihr (der Be-