10.3.5 hiernach dargetan wird, denn auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Aufgrund der zahlreichen Lügensignale erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Vertrags somit insgesamt als unglaubhaft. Zumal die Beschuldigte gewissermassen implizierte, eine Drittperson habe den Vertrag manipuliert, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in casu keinerlei Hinweise auf eine Dritttäterschaft bestehen. Es ist nicht ersichtlich, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der fraglichen Vertragsmanipulation (gehabt) haben könnte.