10.3.4 Zwischenfazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten betreffend Vertragsentstehung und -unterzeichnung widersprüchlich, wirr und nicht nachvollziehbar, teilweise dreist sowie letztlich konstruiert sind. Sie stimmen des Weiteren nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein und ergeben gemeinsam mit den übrigen aus den Akten hervorgehenden Fakten kein logisches Ganzes. Die Version der Beschuldigten widerspricht, wie unter Erwägung 10.3.5 hiernach dargetan wird, denn auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin.