20 Obwohl nach Überzeugung der Kammer aufgrund der voranstehenden Ausführungen offensichtlich ist, dass nicht auf die Version der Beschuldigten abgestellt werden kann, sei ergänzend festgehalten, dass die verschiedenen aktenkundigen Verträge erhebliche, nicht erklärbare Diskrepanzen aufweisen. Während sowohl der Vertragsentwurf vom 19. November 2012 als auch der von der Beschuldigten unterzeichnete Vertrag vom 18. April 2013 als «Zusammenarbeitsvertrag» betitelt wurden (pag. 24 f. und pag.