Auch dies wurde der Beschuldigten im Verfahren vorgehalten, worauf sie erneut ausschweifend und ausweichend reagierte. Auf Vorhalt einer ihrer SMS an die Privatklägerin vom 18. April 2013, in der es offensichtlich um den Vertragsabschluss ging, behauptete sie beispielsweise, sie beziehe sich darin auf ihr Auto. Ausserdem habe die Privatklägerin in der Zeit vom 18. April 2013 «ja etwas ‹zu knorzen› begonnen» und es habe eine Negativdynamik gegeben, weil sie (die Privatklägerin) ja behauptet habe, sie habe gar keinen Vertrag mit ihr und nie für sie gearbeitet. Deshalb habe sie der Privatklägerin den Vertrag nochmals zugeschickt (zum Ganzen pag. 314 Z. 217 ff.