Diese Korrespondenz belegt aus Sicht der Kammer, dass im April 2013 kein Vertrag wie der vorliegend strittige existierte. Andernfalls, d.h. wenn bereits eine Vereinbarung vom November oder Dezember 2012 mit einer Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte, hätte die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zurecht erwog – im April 2013 nie derart vehement auf eine Vertragsunterzeichnung durch die Privatklägerin gedrängt. Auch dies wurde der Beschuldigten im Verfahren vorgehalten, worauf sie erneut ausschweifend und ausweichend reagierte.