Am 23. und 24. April 2013 forderte die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals auf, ihre Änderungswünsche mitzuteilen und den Vertrag unterschrieben zu retournieren (pag. 35 f. und pag. 223), woraufhin ihr die Privatklägerin mit E-Mail vom 24. April 2013 mitteilte, sie wolle die Arbeit aufgeben und pausieren (pag. 229 f.). Darauf reagierte die Beschuldigte in den Worten der Privatklägerin zunächst verständnisvoll und «positiv» (pag. 345 Z. 89), ehe sie der Privatklägerin in drei weiteren E-Mails mit Nachdruck mitteilte, sie müsse ihre Verpflichtungen wahrnehmen und den Vertrag trotzdem unterschreiben (pag. 221 und pag. 223).